AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von ALLTRONIC Powersystems GmbH
(Stand 01.03.2026) alle vorherigen Ausgaben verlieren die Gültigkeit.
§ 1 Allgemeines
Abs. 1:
Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf
Grundlage der nachstehenden allgemeinen Bedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Abs. 2:
Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen und Aufträge werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich, auch wenn Geschäfte von Handelsvertretern vermittelt
werden.
Abs. 3:
Bei Verträgen auf Grundlage einer Handelsklausel gelten diese nachrangig zu diesen
Bedingungen oder sonstigen Vereinbarungen, welche schriftlich geschlossen werden müssen.
Abs. 4:
Sollten einzelne Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen vollständig wirksam. Die
Parteien verpflichten sich, eine Ersatzklausel zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung
rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 2 Preise
Abs. 1:
Unsere Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung ausschließlich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer.
Abs. 2:
Schriftlich bestätigte Preise gelten unverändert für einen Zeitraum von 30 Tagen, auch wenn
sich der Abruf der Waren darüber hinaus bewegen würde.
§ 3 Lieferzeit
Abs. 1:
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller Dokumente (Vertragsabschluss), sofern keine
anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
Abs. 2:
Wenn der Besteller ihm obliegende Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt,
vereinbarte Lieferfristen und -termine angemessen zu verlängern.
Abs. 3:
Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder
Lager (Holzheim) maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig
abgesandt werden kann oder vom Besteller abgerufen wird, gelten die Fristen und Termine mit
Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Abs. 4:
Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat
uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erfolgt die
Lieferung nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich
schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzudrohen.
Bereits erfolgte Teillieferungen sind vom Rücktritt ausgeschlossen, es sei denn sie bleiben für
den Besteller unverwendbar, somit muss die bereits gelieferte Ware vom Besteller
zurückgesandt werden.
Abs. 5:
Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und
Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbare Ereignisse,
sofern sie von uns nicht zu vertreten sind.
Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Wir haben Beeinträchtigungen des
Bestellers so gering wie möglich zu halten.
Abs. 6:
Verzögerungen bei einer Teillieferung haben keinen Einfluss auf die Lieferfrist für die noch
ausstehenden Waren, sofern die Verzögerung nicht auf unserem Verschulden beruht.
§ 4 Lieferung, Gefahrenübergang, Kosten
Abs. 1:
Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den
Besteller über.
Abs. 2:
Die Wahl der Versandart erfolgt nach unserem Ermessen. Selbstkosten für Porto oder Fracht
und ggf. Verpackung werden berechnet. Zusätzliche Versandkosten bei Teillieferungen werden
ebenso berechnet wie vor beschrieben.
Abs. 3:
Rücknahme von Versandmaterial erfolgt grundsätzlich nicht. Ausnahmen sind nur in besonders
gelagerten Fällen nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Abs. 4:
(1) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
(2) Teillieferungen sind insbesondere dann zulässig, wenn:
a. die vollständige Lieferung vorübergehend nicht möglich ist,
b. einzelne Artikel früher verfügbar sind und dies den Gesamtauftrag nicht erheblich
beeinträchtigt, oder
c. der Kunde ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
§ 5 Garantiebestimmungen
Siehe hierzu unsere allgemeinen Garantiebestimmungen.
§ 6 Mängelhaftung
Abs. 1:
Der Besteller kann wegen Mängel unserer Lieferungen und Leistungen keine Rechte geltend
machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferungen und Leistungen lediglich
unerheblich gemindert ist.
Abs. 2:
Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und dies vom Besteller rechtzeitig
schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern
und/oder nachbessern (Nacherfüllungspflicht).
Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 10 Tagen zu
gewähren.
Abs. 3:
Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
Abs. 4:
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor
ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
Abs. 5:
Rückansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt; diese bestehen gegen uns
jedoch nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Abs. 6:
Bei Transportschäden sind die Fristen der Transportversicherer unbedingt einzuhalten, da
ansonsten keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Bei beschädigten
Sendungen darf der Besteller keine Quittung erteilen, sondern muß unverzüglich eine
Tatbestandsaufnahme über die beschädigte Sendung veranlassen. Festgestellte
Beschädigungen sind unverzüglich schriftlich an uns und auch den Frachtführer zu melden.
§ 7 Schadensersatz
Abs. 1:
Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (ifg: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus
welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder
unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die
verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist
(Kardinalpflichten).
Abs. 2:
Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Schadensersatzhaftung auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser beträgt höchstens den
doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware.
Abs. 3:
Der Haftungsausschluß bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit wir im Falle der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten
Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
§ 8 Verjährung
Abs. 1:
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie
für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit
gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben
sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Zahlungsbedingungen
Abs. 1:
Soweit nicht anders vereinbart hat der Besteller den Kaufpreis 14 Tage nach Lieferung der
Ware oder Erbringung der Leistung an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller
gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Bei einer bei uns eingehenden Zahlung innerhalb von
8 Tagen nach Rechnungserstellung gewähren wir 2% Skonto.
Abs. 2:
Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, es wurde eine
abweichende Zahlungsweise vereinbart.
Abs 3:
Der Kunde ist verpflichtet, den in Rechnung gestellten Teilbetrag innerhalb der vereinbarten
Frist zu zahlen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Abs. 1:
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
auch künftiger und bedingter Forderungen gegen den Besteller. Hierzu gehören Saldoforderungen auch dann, wenn der Besteller Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur vollständigen Freistellung
aus Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten, die
wir im Interesse des Bestellers in Verbindung mit einem Scheck-Wechsel- Deckungsgeschäft
eingegangen sind.
Abs. 2:
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen an seinen Abnehmer weiter veräußern. Dies gilt auch im
Rahmen eines Werkvertrages. Die Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt in Höhe unseres
Rechnungswertes an uns abgetreten.
Abs. 3:
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf
einzuziehen. Von dem Widerruf machen wir nur in begründeten Fällen Gebrauch, z. B. bei
Zahlungseinstellung, Antrag auf Insolvenzverfahren, Scheck- oder Wechselprotest,
ausgebrachter Pfändung oder Zahlungsverzug.
Danach eingehende, uns zustehende Außenstände sind auf einem separaten Sonderkonto mit
unserer Firmenbezeichnung anzusammeln. Ferner ist der Besteller verpflichtet, uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mit allen erforderlichen Daten bekannt
zugeben zum Zwecke der Einziehung durch uns. Außerdem hat der Besteller uns die
zugehörigen Unterlagen (Lieferscheine, Rechnungen) in Kopie auszuhändigen und den
Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Abs. 4:
Zu einer nochmaligen Übereignung, Verpfändung oder Abtretung unserer Vorbehaltsrechte an
Dritte ist der Besteller in keinem Falle befugt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden
Pfändung unserer Vorbehaltsrechte durch Dritte wird uns der Besteller unverzüglich
benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen. Uns entstehende
etwaige Interventionskosten trägt der Besteller.
Abs. 5:
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 15%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der übersteigenden
Sicherheiten verpflichtet.
Abs. 6:
Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die
Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in
diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Besteller verpflichtet sich, alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und
Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.
§ 11 Produktangaben
Abs. 1:
Für unsere Produktangaben übernehmen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag
hinausgehende Haftung. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der
Produktentwicklung vor. Unsere Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben nur die
Beschaffenheit unserer Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne des § 443
BGB dar. Der Besteller ist unabhängig davon verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf
ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Abs. 1:
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Dillingen a.d. Donau Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
Abs. 2:
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für alle sich
aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten Holzheim bei Dillingen a.d. Donau.
Abs. 3:
Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.

